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Ukraine

Informationsabende für Flüchtlingshelfer

Bereits in der Schutzsuchenden Situation 2015 haben wir und aktiv in der Unterstützung von Flüchtlingshelfern, als beratenden Partner für die Integration, engagiert.
Ein Teil dieser Hilfe war die Organisation von Austauschabenden, bei denen wir sowohl Erfahrungswerte weiter gegeben haben, wie auch gezielte Fragen beantwortet haben.
Gerne nehmen wir gesammelte Fragen auf und organisieren mit Ihnen Informationsabende für Ihre regionalen ehrenamtlichen Helfern. Sprechen sie unsere Standorte an.

Informationen für Schutzsuchende

Sie möchten die deutsche Sprache erlernen? Sie möchten eine Arbeit in Deutschland aufnehmen?
Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie bei der Organisation und Erreichung der nötigen Kurse.

Auf dieser Seite der Arbeitsagentur https://www.arbeitsagentur.de/ukraine finden Sie Informationen zu Aufenthalt, Wohnen und finanzieller Unterstützung finden Sie auf folgenden Seiten:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF): Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland

Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI): Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine

Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration: Krieg in der Ukraine – Flucht, Einreise und Asyl

Themenflyer

Hier können Sie Flyer zu Themen der Integration herunterladen.

FAQ

  • Nein, entsprechende Informationen liegen hier nicht vor.
  • Allerdings ist der Luftraum über der Ukraine aktuell gesperrt.
  • Der Luftraum über der Ukraine ist aktuell gesperrt.
  • Eine Evakuierung von deutschen, ukrainischen oder anderen Staatsangehörigen durch deutsche Behörden ist derzeit nicht vorgesehen.
  • Deutsche in der Ukraine sind aufgefordert, sofort das Land auf einem sicheren Weg zu verlassen oder, falls dies nicht möglich ist, an einem geschützten Ort zu bleiben.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Botschaften sind vor Ort in den Grenzregionen von Polen, Rumänien, Ungarn, der Slowakei und der Republik Moldau zur Ukraine zur Unterstützung deutscher Staatsangehöriger.
  • Für Deutsche, die sich noch in der Ukraine aufhalten, hat das Auswärtige Amt eine Krisenhotline eingerichtet unter +49 30 5000 3000.
  • Weitere Informationen finden Sie beim Auswärtigen Amt.
  • Die Empfehlungen des EU-Rates zur Beschränkung von Reisen in Europa (Ratsempfehlung 2020/912) gestatten u.a. Reisen von Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen.
  • Die Vorgaben der CoronaEinreiseV sind unabhängig davon grundsätzlich zu beachten. Die Ukraine ist ab dem 27. Februar 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Damit besteht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung nur eine allgemeine Testpflicht vor Einreise, aber kein Quarantäne- und Anmeldeerfordernis mehr.
  • Die Bundespolizei wird bei Kriegsflüchtlingen und Vertrieben pragmatisch mit der Situation umgehen. So werden u.a. freiwillige Tests bei der Einreise an der Grenze angeboten. Bei Covid-Symptomen werden medizinische Fachkräfte konsultiert.
  • Ausreisebestimmungen unterliegen den ukrainischen Behörden. Zur konsularischen Unterstützung für die Einreise in ein Nachbarland können Sie sich an eine Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaats wenden.
  • Die Europäische Union hat beschlossen, für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine das Aufnahmeverfahren nach der EU- Richtlinie über den vorrübergehenden Schutz zu eröffnen. Damit wird in Deutschland ein unbürokratisches Verfahren zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine möglich.
  • Bitte wenden Sie sich in Deutschland an das nächstgelegene Jugendamt Ihres Wohnortes, das sich um alle weiteren Schritte kümmern wird.
  • Wenden Sie sich bitte an die nächstgelegene Ausländerbehörde oder Polizeidienststelle, wenn
    • Sie kein gültiges Visum oder keinen biometrischen Pass haben, mit dem Sie einen legalen Aufenthalt in Deutschland nachweisen können,
    • oder Sie keine finanziellen Mittel für eine eigene Versorgung haben,
    • An Bahnhöfen ist die Polizei in der Regel vor Ort präsent. Diese wird Sie zunächst registrieren und bei Bedarf für Ihre Unterbringung und Verpflegung sorgen. Die zuständige Ausländerbehörde finden Sie im BAMF-NAvI
    • Wenn Sie über ein gültiges Visum oder einen biometrischen Pass verfügen und Sie für Ihre Versorgung zunächst selbst aufkommen können, werden von den nächstgelegenen Ausländerbehörden oder Polizeidienststellen in der Regel nur Ihre Daten aufgenommen. Sie können Ihre Unterkunft dann frei wählen.
    • Zudem haben auch viele Städte zentrale Anlaufstellen, an die Sie sich wenden können.
  • Ein Asylantrag ist nicht erforderlich, da die Europäische Union beschlossen hat, für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ein Aufnahmeverfahren nach der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz umzusetzen. Damit wird die Aufnahme in Deutschland unbürokratisch nach § 24 Aufenthaltsgesetz erfolgen, Vertriebene aus der Ukraine müssen kein Asylverfahren durchlaufen.
  • Der Rat der EU Innenministerinnen und -minister hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes getroffen. Dieser ist am gleichen Tag in Kraft getreten.
  • Mit Inkrafttreten des Beschlusses kommt §24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) für den vom Ratsbeschluss zwingend umfassten Personenkreis unmittelbar zur Anwendung; das heißt, dass seit dem 4. März 2022 entsprechende Aufenthaltserlaubnisse bei den Ausländerbehörden beantragt werden können. Darüber hinaus ist am 9. März 2022 die sog. Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat in Kraft getreten, die die legale Einreise und den Aufenthalt ukrainischer Staatsangehöriger und anderer Drittstaatsangehöriger im Zusammenhang mit der kriegerischen Auseinandersetzung unbürokratisch ermöglicht. Diese ermöglicht auch eine Überbrückung der aufenthaltsrechtlichen Situation bis zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nach §24 AufenthG.
  • Vertriebene mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten die gleichen finanziellenLeistungen wie Asylbewerbende. Des Weiteren besteht bei Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, anders als in der Regel bei der Stellung eines Asylantrags, grundsätzlich keine Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Recht, einen Asylantrag zu stellen, besteht jedoch unabhängig davon fort.
  • Mit der Asylantragstellung erlischt Ihr Visum. Wenn Sie im Besitz eines biometrischen Passessind, erlischt mit der Asylantragstellung Ihr visumfreier Aufenthalt. Sie sind dann i.d.R. verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und können Ihren Aufenthaltsort nicht mehr frei bestimmen. Weitere Informationenhierzu werden in den nächsten Tagen erwartet.
  • Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) arbeitet an Regelungen, die Verlängerung des erlaubten Aufenthalts auch ohne besondere Belastung der Ausländerbehörden begrenzt zu ermöglichen.
  • Die betreffenden Personen können, um einen versehentlich unerlaubten Aufenthalt zu vermeiden, zunächst formlos schriftlich unter Angabe ihrer Personalien (am besten Kopie der Passdatenseite) und des Aufenthaltsgrundes (Kriegssituation in der Ukraine und gegebenenfalls andere Gründe) und des Tages der ersten Einreise in die EU einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde stellen, die für ihren Wohnort zuständig ist.
  • Wenn Sie aufgrund des Krieges aus der Ukraine nach Deutschland einreisen und eine Unterkunft benötigen, können Sie sich an die Ausländerbehörden oder Polizeidienststellen bzw. im Notfall an die Aufnahmestellen der Bundesländer wenden.
  • Zudem haben auch viele Städte zentrale Anlaufstellen, an die Sie sich wenden können.
  • Die zuständige Ausländerbehörde finden Sie im BAMF-NAvI
  • Eine Erwerbstätigkeit muss von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Das Bundesinnenministerium hat den Ländern dringend empfohlen, bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussichtsteht, in den Aufenthaltstitel einzutragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist.
  • Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland können zudem Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit erhalten.
  • Sofern Bedürftigkeit besteht, erhalten alle Personen, die vom Anwendungsbereich des § 24 AufenthG erfasst sind, Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts und medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Hierzu erfolgt eine Registrierung z.B. in Aufnahmeeinrichtungen oder Ausländerbehörden.
  • Nach erfolgter Registrierung wird eine Bescheinigung (Ankunftsnachweis oder Anlaufbescheinigung) ausgestellt, die bei der zuständigen Leistungsbehörde vorgelegt werden kann.
  • Die Situation in der Ukraine hat keinen Einfluss auf die Erteilung oder Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels. Bitte wenden Sie sich bei Fragen der Verlängerung Ihres Aufenthalts an die zuständige Ausländerbehörde vor Ort.
  • Die zuständige Ausländerbehörde finden Sie im BAMF-NAvI.
  • Für die Visabeantragung ist grundsätzlich die deutsche Auslandsvertretung in dem Land zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Bitte informieren Sie sich auf der Website des Auswärtigen Amts und der deutschen Auslandsvertretung, ob es zu Einschränkungen im Betrieb der Auslandsvertretung kommt.
  • Eine Visabeantragung wird in diesen Fällen über Stellen außerhalb der Russischen Föderation ermöglicht oder auf ein Visumverfahren verzichtet.
  • Antragstellende, die bereits eine Aufnahmezusage erhalten haben, aber noch kein Visum beantragen konnten, können das Visumverfahren auch in den Nachbarländern durchführen.
  • Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dieser Webseite.
  • Für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler aus der Ukraine hat das Bundesverwaltungsamt (BVA) eine eigene Hotline eingerichtet, welche von Montag bis Donnerstag von 8 bis 16:30 und Freitag bis 15 Uhr erreichbar ist, sowie am Wochenende von 8 bis 13 Uhr unter 0049-22899358-20255.
  • Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des BVA